Registrierkassenpflicht

In den ersten drei Monaten, bis 31. März 2016, wird beim Umrüsten auf elektronische Registrierkassen etwa bei Verwaltungsverstößen Straffreiheit gewährt.

Dies gilt beispielsweise, wenn die Pflicht zur Ausgabe von Kassabons als Beleg nicht erfüllt wird. In einem zweiten Schritt bis 30. Juni 2016 muss der betroffene Betrieb eine Begründung liefern können, warum eine Umstellung auf elektronische Registrierkassen noch nicht erfolgt ist. Das könnte der Fall sein, wenn ein Unternehmen nachweist, dass ein Hersteller die angeforderten Kassen nicht rechtzeitig geliefert hat. 

 

weitere Infos zur Registrierkassenpflicht

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.