Änderungen bei der Registrierkassenpflicht

1) Erleichterungen bei Registrierkassenpflicht

Am 21.06.2016 beschloss der Ministerrat eine Lockerung der Registrierkassenpflicht. Konkret ist vorgesehen, eine Ausnahme von der Registrierkassenpflicht für Umsätze außerhalb fester Räumlichkeiten einzuziehen, wenn diese unter 30.000 Euro pro Jahr bleiben.

  • Das bedeutet, dass Umsätze, die im Freien gemacht werden (etwa bei einem Almbetrieb), nicht mehr mit den Umsätzen des Hauptbetriebes zusammengerechnet werden müssen. Dadurch können Umsätze im Freien bis 30.000 Euro mittels Kassasturz aufgezeichnet werden.
  • In Zukunft wird die Zusammenarbeit von Wirten und Vereinen simpler. Das Angebot von Gastronomen wird nicht mehr dem Verein zugerechnet. Damit kommt ein Verein in die volle steuerrechtliche Begünstigung.
  • Auch für kleinere Vereinsfeste kommen Erleichterungen, etwa eine Ausdehnung der Stundengrenze von 48 auf 72 Stunden. Zudem fällt die Registrierkassenpflicht für kleine Vereinskantinen

 

2) Update: Elektronische Sicherheitseinrichtungen für Registrierkassen 

Außerdem soll die Frist für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen von 01.01.2017 auf 01.04.2017 verschoben werden. Eine derartige Anmeldung ist seit dem 1.7.2016 möglich, dabei muss nur die Kassenidentifikationsnummer, die Seriennummer des Signaturzertifikats und der frei wählbare Schlüssel, mit dem der Umsatzzähler codiert wird, übermittelt werden. Als Nutzer der Kostenlosen Registrierkasse wird die Generierung dieses Schlüssels rechtzeitig möglich sein.

 

3) Kein Beschluss zur Umsatzgrenze

Die ebenfalls diskutierte Anhebung der Umsatzgrenze wurde NICHT beschlossen, es bleibt somit bei der Registrierkassenpflicht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Punkt haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.                         

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